Informationen zur Pflege

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über unsere Angebote und beantworten Fragen zur Pflege.
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Unsere Angebote

Are you faced with the decision or have you already decided to take on home care for a loved one and have questions about this? Has your health insurance company asked you to undergo a consultation in accordance with Section 37.3 of the Social Security Code (SGB) XI? Or are you interested in care and want to consider the idea of ​​caring for someone one day?

Advisory service according to § 37.3 SGB XI

This legally required visit to people who receive care allowance and do not use a nursing service for care is carried out by specially trained nursing staff in your home.

The costs for this visit are covered by the nursing care insurance.

Training in the home according to § 45 SGB XI

We also offer training and advice directly in your home. The advantage of training at home is that you can receive targeted advice in your individual care situation. For example, special care activities can be demonstrated and the use of individual aids can be practiced. The training and advice is based exclusively on your needs. You will also receive an information folder with a record of the training and individually compiled information.

The costs for this training will be covered by the nursing care insurance fund upon request.

Course for home nursing and geriatric care

In collaboration with the nursing care fund, we offer caring relatives and interested parties a free course in home care for the sick and elderly. Practical exercises, information and dealing with issues such as suffering, overload, anger and dying as well as advice are among the contents of the course. Participation not only gives caring relatives the necessary knowledge, but also the feeling that they are not completely alone with a heavy burden in life. Former participants repeatedly confirm to us how helpful this course was for them. Some even continue to meet privately and manage to set up a discussion group for caring relatives.

If you need a substitute carer to look after your dependent relative for the duration of the course, we will be happy to help you.

Advice in the ward

In addition to the home nursing course and on-site advice, we also offer advice at the social center. Simply call us and arrange an appointment.

Unsere Einrichtung bietet Ihnen und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen Gruppenangebote zur Pflegeentlastung an. Wahlweise am Montag, Mittwoch oder Donnerstag verbringen die Pflegebedürftigen einen angenehmen Nachmittag bei uns. Sie werden innerhalb eines festen Tagesrhythmus rundum versorgt und betreut. Ein abwechslungsreiches Unterhaltungsprogramm wird ihnen ebenfalls geboten. Es wird gesungen, musiziert und gebastelt.

Zur Verbesserung der alltagspraktischen Fähigkeiten finden Bewegungstherapien, Konzentrationsübungen und Gedächtnisspiele statt. Darüber hinaus steht ein Fahrdienst wahlweise zu Verfügung. Dieser holt Ihre pflegebedürftigen Angehörigen ab und bringt sie im Anschluss wieder nach Hause. Nutzen Sie als ständig geforderte Angehörige die Gelegenheit zum Verschnaufen und um neue Kräfte zu sammeln! Es kommt Ihnen sowie auch dem Pflegebedürftigen zugute, wenn die Verantwortung für kurze Zeit in die erfahrenen Hände eines kompetenten Pflegepersonals gelegt wird. Für das leibliche Wohl wird bestens gesorgt.

Sprechen Sie gerne einfach einen Termin mit uns ab.

Waren Sie als pflegender Angehöriger schon einmal in der Situation, dass Sie eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeerunde oder Ähnliches absagen mussten, weil Sie kurzfristig für sich keine Vertretung organisieren konnten?

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle Unterstützungsmöglichkeiten vorgesehen.

Wir haben das entsprechende Angebot für Sie!

Sie haben die Möglichkeit, bei uns eine erfahrene und kompetente Pflegekraft in Anspruch zu nehmen, die Sie während Ihrer Abwesenheit vertritt. Diese können Sie bei uns nach Bedarf abrufen. Die Kosten werden von Ihrer Pflegekasse zusätzlich übernommen und beeinträchtigen nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes! Bei Interesse und Rückfragen und für zusätzliche Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an!

Wir bieten Ihnen eine individuelle Pflegeschulung zu Hause vor Ort an. So kann jeweils auf die unterschiedlichen Gegebenheiten, Erfordernisse, Bedürfnisse und Besonderheiten im persönlichen Umfeld eingegangen werden. Es kann praktisch gezeigt, geübt und mit der pflegebedürftigen und pflegenden Person mit Ihnen gemeinsam nach geeigneten Möglichkeiten gesucht werden. Die Pflegekassen übernehmen hierfür die Kosten.

Wir bieten pflegenden Angehörigen und Interessierten in Zusammenarbeit mit der Pflegekasse einen kostenlosen Kurs für häusliche Kranken- und Altenpflege an. Praktische Übungen, Informationen und die Auseinandersetzung mit z.B. Leid, Überlastung, Zorn und Sterben sowie Beratungen bilden unter anderem die Inhalte des Kurses. Die Teilnahme vermittelt pflegenden Angehörigen nicht nur das notwendige Wissen, sondern auch das Gefühl, nicht ganz allein mit einer schweren Lebensbürde zu sein.

Ehemalige Teilnehmer bestätigen uns immer wieder, wie hilfreich dieses Kursangebot für sie war. Manche treffen sich sogar privat weiter und schaffen es, eine Gesprächsgruppe für pflegende Angehörige aufzubauen. Sollten Sie für die Dauer des Kurses eine Ersatzpflegekraft für die Betreuung ihres pflegebedürftigen Angehörigen benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich.

Termine für unser Kursangebot können Sie bei uns erfragen.

Vorgeschriebener Beratungsbesuch

Wenn Sie in einen Pflegegrad eingruppiert sind und Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse erhalten, sind Sie ab Pflegegrad II verpflichtet, eine Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) in der eigenen Häuslichkeit durch eine Sozialstation durchzuführen. Bei Pflegegrad I können Sie die Beratung freiwillig in Anspruch nehmen, bei Pflegegrad II und III ist diese alle 6 Monate verpflichtend und bei Pflegegrad IV und V betragen die Intervalle verpflichtend 3 Monate. Bitte beachten Sie, dass die Termine regelmäßig vereinbart und wahrgenommen werden. Bei fehlendem Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.

Unsere speziell geschulten und erfahrenen Pflegekräfte übernehmen diese Beratung gerne. Die Kosten hierfür übernimmt ihre Pflegekasse.

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen Termin mit uns.

Voraussetzung

Jeder kann diese Leistung in Anspruch nehmen.

Übersicht über unsere hauswirtschaftlichen Dienstleistungen

  • Verschiedene Besorgungen, z.B. Einkaufen von Lebensmitteln, Rezepte, Medikamente. Selbstverständlich räumen wir die Besorgungen auch ein.
  • Kochen und Zubereiten einer Mahlzeit
  • Spülen
  • Reinigung der Wohnung
  • Waschen der Wäsche und Kleidung sowie Einräumen dieser Wäsche
  • und anderes mehr

Finanzierung

  • Wenn Sie in einen Pflegegrad eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Pflegekasse, entsprechend Ihres Pflegegrads.
  • Selbstverständlich können die Leistungen auch privat in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung

Die Leistung muss vom behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Selbstverständlich können Sie die unten genannten Leistungen auch privat in Anspruch nehmen.

Übersicht über Leistungen der Behandlungspflege

  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Blutzuckerbestimmungen
  • Injektionen (z.B. Insulin)
  • Medikamente richten und Überwachung der Einnahme
  • Blutdruckkontrollen
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Absaugen der Atemwege
  • Katheterversorgung
  • Versorgung von Trachealkanülen
  • Einreibung von verschreibungspflichtigen Salben
  • Einlauf
  • Anleitung von Angehörigen zur Behandlungspflege
  • Versorgung von PEG-Sonden
  • Versorgung von Patienten mit Port-Kathetern
  • und anderes mehr

Finanzierung

  • Die von den Krankenkassen genehmigten Leistungen werden von dieser auch übernommen.
  • Seit dem 01.01.2004 berechnet Ihnen die Krankenkasse 10 € pro ausgestellte Verordnung.
  • Zusätzlich stellt Ihnen die Krankenkasse einmal jährlich für die ersten 28 Tage der Behandlung 10% der Kosten in Rechnung.
  • Für Sie wichtig: Die Höhe der Zuzahlungen ist begrenzt. So dürfen die Zuzahlungen, die Sie während eines Kalenderjahres leisten, maximal 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Obergrenze 1 %. Werden diese sog. Belastungsgrenzen überschritten, so stellt Ihnen Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben. Dies ist im § 62 SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt.
  • Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können selbstverständlich privat in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung

Jeder kann diese Leistungen in Anspruch nehmen.

Übersicht über Leistungen der Grundpflege

Körperpflege

Hierzu gehört die Unterstützung bzw. Übernahme von:

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • und anderes mehr

Mobilität

Hierzu gehört die Unterstützung bzw. Übernahme von:

  • Lagern (d.h. Drehen des Pflegebedürftigen im Bett)
  • An- und Auskleiden
  • Gehen
  • Stehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • und anderes mehr

Ernährung

Hierzu gehört:

  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
  • Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichung von Sondennahrung
  • und anderes mehr

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen

Hierzu gehört:

  • Verschiedene Besorgungen, z.B. Einkaufen von Lebensmitteln, Rezepte, Medikamente. Selbstverständlich räumen wir die Besorgungen auch ein.
  • Kochen und Zubereiten einer Mahlzeit
  • Spülen
  • Reinigung der Wohnung
  • Waschen der Wäsche und Kleidung sowie Einräumen dieser Wäsche
  • und anderes mehr

Finanzierungsmöglichkeiten

  • Wenn Sie in einen Pflegegrad eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Pflegekasse, entsprechend Ihres Pflegegrads.
  • Private Kostenübernahme

Fragen zur Pflege

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:

  1. Mobilität
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die “Grundpflege” verstanden)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (u.a. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisheren Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Wer hilft mir dabei? Wie geht es nach der Antragstellung weiter?

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:

  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann diese Zeit verändert werden.
  • Der MDK kündigt den Hausbesuch an
  • Die Begutachtung wird durchgeführt
  • Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
  • Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde

WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein sog. “Pflegetagebuch” zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung. Ein Musterschreiben für einen solchen Widerspruch können Sie sich hier downloaden.

Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit der Caritas-Sozialstation Kontakt aufzunehmen, die Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen kann.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, muss der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingruppiert worden sein. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, muss ein gewisser Hilfe- und Pflegebedarf vorliegen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter der Rubrik „Was heißt “pflegebedürftig”? auf dieser Seite.

Welche Voraussetzungen müssen für die jeweilige Pflegegrade erfüllt sein?

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen (vgl. Sie auch “was heisst “pflegebedürftig). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftge Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Gesonderter Hinweis:

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad Leistungsanspruch des Versicherten

Pflegegrad 1*
Pflegegrad 2689 €
Pflegegrad31.298 €
Pflegegrad 41.612 €
Pflegegrad 51.995 €

Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Caritas-Sozialstation zur Verfügung.

* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 125 €, der für Leitungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Besprechen Sie uns gerne hierzu an.

Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig von des Pflegegrades:

Pflegegrad Leistungsanspruch des Versicherten

Pflegegrad 1*
Pflegegrad 2316 €
Pflegegrad 3545 €
Pflegegrad 4728 €
Pflegegrad 5901 €

Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad: Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt. Auch Personen, die Kombinationsleistuing oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie gerne hierzu auf uns zu.

Ansonsten bestehen die Beratungsbeuche wie folgt:

  • Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen
  • Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen
  • Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen

Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Alle Caritas-Sozialstationen führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen des zu Pflegenden kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. 6 Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2015 einen Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt. Die Verhinderungspfelge ist flexibel gestaltbar. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

Tagespflege/Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro ab 1. Januar 2015 im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Alle Alten- und Pflegeheime der Caritas bieten Kurzzeitpflege an.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“.

Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.

Folgende monatliche Leistung erhalten pflegebedürftige Personen:

  • 125 € pro Monat

Diese Beträge können Sie auch verwenden für

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse übernimmt ab dem 01.01.2015 beim Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro, beim Pflegegrad 2 bis zu 770 Euro, beim Pflegegrad 3 bis zu 1.262 €, beim Pflegegrad 4 bis zu 1.775 Euro sowie beim Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro.

Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.

Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.

Die Leistungen, die eine Caritas-Sozialstation erbringen kann, sind sehr vielfältig. Ob direkte Übernahme von Pflege, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung, Beratung oder Schulungen – all dies sind mögliche Dienstleistungen, die Sie durch die Sozialstaton erhalten können.

Nein, auch ohne einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler” Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Fragen Sie unsere Caritas-Sozialstationen nach Leistungen des Privaten Leistungskatalogs.

Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Caritas-Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Pflegekräfte können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Caritas-Sozialstation erstellt.

Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Folgende Entlastungsmöglichkeiten gibt es:

1. Verhinderungspflege (auch stundenweise)

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür ab dem 01.01.2015 1.612 € zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.

2. Entlastungsangebote

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz beziehen kann (z.B. bei Demenzkranken), stellt die Pflegeversicherung pro Monat 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann beispielsweise verwendet werden für

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Fragen Sie einfach bei Ihrer Caritas-Sozialstation in der Nähe nach solchen Angeboten.

Wichtig: Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen.

3. Beratung und Schulung bei Ihnen zuhause

Unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation. Diesen Besuch können Sie einmal (in besonderen Fällen auch zweimal) im Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung.

4. Teilnahme an einem Krankenpflegekurs

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen

Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:

  • wenn Sie von Patientinnen und Patienten freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde.
  • wenn Sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation tatsächlich eintritt.

Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

Vorsorge treffen – Caritas-Erstinformation über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

In dieser Erstinformation finden Sie weitere nützliche Informationen über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Christliche Patientenverfügung

Die Christliche Patientenverfügung erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung 1999 einer großen Nachfrage. 

Bei Fragen rund um die Pflege können Sie sich selbstverständlich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Caritas-Sozialstation St. Hedwig

Paul-Eber-Str. 16/18
97318 Kitzingen

Telefon 09321 / 267 297 – 0
E-Mail pdl@caritas-kitzingen.de

Bürozeiten
08.30 Uhr – 12.30 Uhr

Seniorentagespflege St. Hedwig

Schweinfurter Straße 73
97359 Schwarzach am Main

Telefon 09324 / 981 9629
E-Mail tagespflege@caritas-kitzingen.de

Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von
08.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet (Feiertage ausgenommen)