Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:
Pflegesachleistung
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad Leistungsanspruch des Versicherten
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Caritas-Sozialstation zur Verfügung.
* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 125 €, der für Leitungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Besprechen Sie uns gerne hierzu an.
Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig von des Pflegegrades:
Pflegegrad Leistungsanspruch des Versicherten
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 316 € |
Pflegegrad 3 | 545 € |
Pflegegrad 4 | 728 € |
Pflegegrad 5 | 901 € |
Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad: Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt. Auch Personen, die Kombinationsleistuing oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie gerne hierzu auf uns zu.
Ansonsten bestehen die Beratungsbeuche wie folgt:
- Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen
- Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen
- Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Alle Caritas-Sozialstationen führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)
Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen des zu Pflegenden kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.
Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.
Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. 6 Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2015 einen Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt. Die Verhinderungspfelge ist flexibel gestaltbar. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Tagespflege/Nachtpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro ab 1. Januar 2015 im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Alle Alten- und Pflegeheime der Caritas bieten Kurzzeitpflege an.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“.
Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung
Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation.
Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige
Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.
Folgende monatliche Leistung erhalten pflegebedürftige Personen:
Diese Beträge können Sie auch verwenden für
- Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.
Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege
Die Pflegekasse übernimmt ab dem 01.01.2015 beim Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro, beim Pflegegrad 2 bis zu 770 Euro, beim Pflegegrad 3 bis zu 1.262 €, beim Pflegegrad 4 bis zu 1.775 Euro sowie beim Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro.